Deskriptoren: Indiskretion, bankinterner Vorfall, Geschäftsgehemnis, Entlassung, fristlose, Kündigung, Vertrauensunwürdigkeit, sofortige, Facebook, Posting indiskretes
Normen: AngG § 27 Z 1, ABGB § 1162, UWG § 11, UWG § 12, DSG 2000 § 15
Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.