Deskriptoren: Recht am eigenen Bild, Bildnisse von Arbeitnehmern, Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Normen: KunstUrhG: § 22
Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung von dessen Bildnissen erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.