Das jüngst vom Europäischen Gerichtshof ergangene Urteil im Fall „Google Spain SL und Google Inc. v Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) und Mario Costeja González“ (C-131/12 ) hat ob seiner Fürsprache für ein Recht auf Vergessenwerden für hohe Aufmerksamkeit gesorgt. Die in der Art 29 Datenschutzgruppe vertretenen europäischen Datenschutzbehörden haben nunmehr Richtlinien zur Umsetzung dieses Urteils in der Praxis erlassen, die in diesem Beitrag vorgestellt und durchleuchtet werden. Nachdem diese Richtlinien zu Redaktionsschluss ausschließlich in englischer Sprache zur Verfügung standen, wird stellenweise aus diesem Originaltext zitiert bzw auf diesen verwiesen.