Ein jüngst vom Höchstgericht1 entschiedener Fall um die „unfreiwillige“ Veröffentlichung von hunderten Verfahrensdaten aus sog. Anlegerschadensprozessen beim LG Wiener Neustadt rückt den Sonderdatenschutz für die Gerichtsbarkeit nach den §§ 83 ff GOG in den juristischen Fokus. Der folgende Beitrag erläutert die Entwicklung dieses Rechtsbereiches und nimmt eine erste Standortbestimmung vor.