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Haftung des Abschlussprüfers einer insolventen Gesellschaft

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/79ZIK 2026, 78 Heft 2 v. 30.4.2026

UGB: §§ 274, 275

KMG 1991: § 11 Abs 1

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft entfaltet Schutzwirkungen zugunsten der potenziellen Gläubiger der Gesellschaft. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potenziellen) Gläubigern tragfähig ist, und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt er deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0116077; RS0129123; RS0116076).

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