ABGB: §§ 880a, 1295, 1298
IO: § 18
Eine "harte" Patronatserklärung ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, einen Schuldner so auszustatten, dass er die Schulden beim Kreditgeber zurück-
ABGB: §§ 880a, 1295, 1298
IO: § 18
Eine "harte" Patronatserklärung ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, einen Schuldner so auszustatten, dass er die Schulden beim Kreditgeber zurück-
