IO: §§ 81, 114, 117, 118, 260
ABGB: § 1299
Unabhängig vom Wert unterliegt jede freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache, insb einer Liegenschaft, der insolvenzgerichtlichen Genehmigung. Sie erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters. Dem Antrag anzufügen ist der Beschluss des Gläubigerausschusses, die Stellungnahme des Schuldners oder ein Bericht über die Gründe ihres Unterbleibens. Das InsolvenzG entscheidet auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Zu prüfen ist die Gesetzmäßigkeit der Veräußerungshandlungen des Insolvenzverwalters sowie deren Zweckmäßigkeit, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen (Mohr, IO11 § 117 E 43 f).

