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Erfolg des Eröffnungsantrags im Rekursverfahren und Rechtsmittel 2

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/70ZIK 2026, 68 Heft 2 v. 30.4.2026

IO: §§ 71c, 74, 79, 252, 260

ZPO: §§ 527, 528

Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn vom RekursG dem ErstG, das den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen hatte, der Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem § 527 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) erteilt wurde und in der Folge der Eröffnungsbeschluss des ErstG vom RekursG bestätigt wird. Es lag dann kein "echter" Aufhebungsbeschluss gem § 527 Abs 2 ZPO vor (s bereits 8 Ob 25/25x). Der im vorigen Rechtsgang vom RekursG gefasste Beschluss konnte als "unechter" Aufhebungsbeschluss nach § 528 ZPO (iVm § 252 IO) vom Schuldner ohnedies angefochten werden.

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