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Masseunzulänglichkeit: Fälligkeitsprinzip für Neumasseforderungen und Haftung für Prozesskosten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/72ZIK 2026, 69 Heft 2 v. 30.4.2026

IO: § 81 Abs 3, § 124a

ABGB: § 1295

Bei Masseunzulänglichkeit gilt für Neumasseforderungen das Fälligkeitsprinzip ("unverzüglich zu befriedigen") auch dann (weiter), wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasseforderungen ausreicht (3 Ob 92/12v; s auch 7 Ob 218/17k). Der Neumassegläubiger, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat demnach einen unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter. Das widerspricht nicht (wie im Anlassfall vorgebracht) der vom Gesetzgeber gewollten "bestmöglichen" Restverwertung: Potenzielle Neumassegläubiger wird man idR leichter für die Mitwirkung an der Restabwicklung gewinnen,

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