IO: § 81 Abs 3, § 124a
ABGB: § 1295
Bei Masseunzulänglichkeit gilt für Neumasseforderungen das Fälligkeitsprinzip ("unverzüglich zu befriedigen") auch dann (weiter), wenn die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasseforderungen ausreicht (3 Ob 92/12v; s auch 7 Ob 218/17k). Der Neumassegläubiger, dessen Forderung zuerst fällig wird, hat demnach einen unbedingten Anspruch auf Befriedigung durch den Insolvenzverwalter. Das widerspricht nicht (wie im Anlassfall vorgebracht) der vom Gesetzgeber gewollten "bestmöglichen" Restverwertung: Potenzielle Neumassegläubiger wird man idR leichter für die Mitwirkung an der Restabwicklung gewinnen,

