IO: §§ 21, 24
ABGB: §§ 1090, 1098
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Ein Bestandvertrag kann daher in der Bestandgeberinsolvenz nicht nach § 21 IO aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0064423).

