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Überlassung von Werbeflächen und Bestandgeberinsolvenz

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/21ZIK 2026, 29 Heft 1 v. 27.2.2026

IO: §§ 21, 24

ABGB: §§ 1090, 1098

Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Ein Bestandvertrag kann daher in der Bestandgeberinsolvenz nicht nach § 21 IO aufgelöst werden (RIS-Justiz RS0064423).

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