IO: § 6 Abs 3, §§ 7, 113
ZPO: §§ 11, 14, 163
Wird nach Vorlage der Akten an den OGH über das Vermögen des Bekl ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Prozess unterbrochen. Den Beschluss über die Fortsetzung hat der OGH zu erlassen.
IO: § 6 Abs 3, §§ 7, 113
ZPO: §§ 11, 14, 163
Wird nach Vorlage der Akten an den OGH über das Vermögen des Bekl ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist der Prozess unterbrochen. Den Beschluss über die Fortsetzung hat der OGH zu erlassen.
