IO: § 28
ABGB: § 364c
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann zwar der Erhaltung des Eigentums - auch im Insolvenzfall (vgl RIS-Justiz RS0010755) - dienen, aber wegen einer beabsichtigten Gläubigerschädigung (oder gegebenenfalls auch wegen Unentgeltlichkeit) angefochten werden (vgl 1 Ob 583/79; 1 Ob 671/87; 9 Ob 46/00f; 3 Ob 2/09d; RIS-Justiz RS0010809; RS0010773; RS0050778).

