Deskriptoren: Bildzitat; Berichterstattung über Tagesereignisse; Meinungsäußerungsfreiheit.
Normen: § 42f UrhG, § 42c UrhG, § 86 UrhG, § 87 UrhG, § 1041 ABGB, Art 5 Abs 3 lit c InfoRL
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes (auch eines Filmes) als Bildzitat – auch unter Berücksichtigung von Art 10 EMRK – ist Voraussetzung, dass das in einem Bericht wiedergegebene Werk Zitat- und Belegfunktion hat.