Deskriptoren: Liquidation; Stiftung; Versilbern des Vermögens.
Normen: Art 136 PGR, § Art 8 552 PGR, § 40 PGR
Wird eine liechtensteinische Stiftung liquidiert, sind die Kosten für die Auflösung und Liquidation aus dem zu versilbernden Vermögen der Stiftung zu begleichen.
