Deskriptoren: Ausschüttung; Ermessen; Garantieausschüttung; Stiftungsrat; Zuwendung.
Normen: § Art 7 552 liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht, § 24 liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht
Der Stiftungsrat hat sein Ermessen zulässigerweise teilweise dahingehend ausgeübt, dass er der Ermessensbegünstigten vertraglich eine jährliche „Mindestausschüttung“ zugesteht, über welche er nach freiem Ermessen auch hinausgehen kann.
