Deskriptoren: Vermietung; Luxusimmobilie; Renditemiete; Vorsteuerabzug; Wurzelausschüttung.
Normen: § 12 Abs 2 Z 2 lit a UstG, § 8 Abs 2 KStG, § 15 Abs 3 EStG
Liegt einerseits eine Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, vor und wird für dieses Gebäude ein fremdunüblicher Mietzins entrichtet, so ist eine Ausschüttung an der Wurzel iSd § 8 Abs 2 KStG zu bejahen. Als Folge tritt der Vorsteuerausschluss gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG ein. In die Renditeberechnung ist ein allfälliger späterer Veräußerungsgewinn – auch wenn er in der Folge tatsächlich eingetreten ist – nicht miteinzubeziehen.

