Deskriptoren: Bürgschaft; Geschäftsführer; Werbungskosten.
Normen: § 16 EStG
Eine Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer (idF Bf) ist idR durch persönliche Beziehungen oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen motiviert. Das gilt auch, wenn nicht der Geschäftsführer, sondern die Familienstiftung Gesellschafter der GmbH ist und der Geschäftsführer Gründungsstifter und Letztbegünstigter der Stiftung ist. Aufgrund des bestehenden Naheverhältnisses ist die Bürgschaftsübernahme nicht beruflich veranlasst.