Deskriptoren: Liebhaberei; Zuwendung an Privatstiftung; Unwägbarkeit.
Normen: § 2 EStG, LVO
Die jahrelange Leerstehung der Eigentumswohnung stellt keine Betätigung nach den Gesichtspunkten der Liebhaberei dar. Eine Änderung der Bewirtschaftungsart liegt wegen stark veränderter Mieter- und Einnahmenstruktur vor. Die Übertragung der Wohnungen an eine Privatstiftung beendete die Vermietungstätigkeit. Diese Entscheidung ergeht als Nachfolgeentscheidung zu VwGH 25.4.2019, Ro 2018/13/0006, ZFS 2019, 104.

