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Sammelstellen für das zentrale europäische Zugangsportal: Durchführungsverordnung der Kommission

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/171ZFR 2025, 430 Heft 8 v. 23.8.2025

Nach Art 5 Abs 1 lit a-g VO (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen erfüllen die Sammelstellen zahlreiche Aufgaben, darunter, die von Unternehmen übermittelten Informationen zu sammeln (lit a), die von Unternehmen übermittelten oder von den Sammelstellen selbst generierten Informationen zu speichern (lit b) und anhand technischer automatisierter Validierungen der von Unternehmen übermittelten Informationen zu überprüfen, ob die Informationen näher definierte Voraussetzungen erfüllen (lit c). Dabei ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Sammelstellen Informationen einheitlich über den ESAP zur Verfügung stellen. Sie sollten so weit wie möglich auf die auf Unions- und nationaler Ebene bestehenden Verfahren und Infrastrukturen für die Erhebung zurückgreifen (ErwGr 1 DVO).

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