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FMA erlässt die MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/172ZFR 2025, 431 Heft 8 v. 23.8.2025

Nach § 10 Abs 1 und 2 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP), Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten von E-Geld-Token (EMT) der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben ART-Emittenten und EMT-Emittenten jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat dabei nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. 1. des Folgejahres zu erfolgen (§ 10 Abs 1 MiCA-VVG). Ferner haben CASP, ART-Emittenten und EMT-Emittenten der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten zu übermitteln (§ 10 Abs 2 MiCA-VVG).

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