ABGB: § 372, §§ 1295 ff, § 1327
Leitsatz (der Redaktion)
Es entspricht der stRsp, dass nur dem Leasinggeber und nicht (auch) dem Leasingnehmer ein Schaden aus dem Kaufvertrag über den Leasinggegenstand entsteht und Schäden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises daher auch nur vom Leasinggeber und nicht vom Leasingnehmer geltend gemacht werden können, wenn bereits im Kaufvertrag auf die Finanzierung durch den Leasinggeber Bezug genommen und der Leasingvertrag auch noch am selben Tag wie der Kaufvertrag abgeschlossen wird.

