KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
Leitsätze (der Redaktion)
Für eine echte Fremdwährungsschuld ist nicht maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet.
