Art 94 MiCAR umschreibt die Befugnisse, über die die zuständigen Behörden gem dem nationalen Recht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem den Titeln II-VI "zumindest" verfügen müssen. Dabei handelt es sich praktisch um das gesamte Spektrum der Aufsicht im Rahmen der MiCAR, nämlich hinsichtlich
anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) in Titel II MiCAR;
