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Leitlinien der ESMA zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/130ZFR 2025, 326 Heft 6 v. 30.6.2025

Art 2 Abs 4 MiCAR listet jene Vermögenswerte auf, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser VO nicht erfasst sind, darunter insb Finanzinstrumente (lit a leg cit), Einlagen einschließlich strukturierter Einlagen (lit b leg cit) und Geldbeträge, sofern diese nicht als E-Geld-Token einzustufen sind (lit c leg cit). Gem Art 2 Abs 5 MiCAR hatte die ESMA für die Zwecke von Art 2 Abs 4 lit a MiCAR Leitlinien gem Art 16 ESMA-VO zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente herauszugeben. Diesem Auftrag kam die ESMA mit dem gegenständlichen Regelwerk nach.11ESMA75453128700-1323 vom 19. 3. 2025. Die FMA erklärte sich zu diesen Leitlinien im Mai 2025 compliant.

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