Mit den gegenständlichen "Leitlinien zum Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)" legt die EBA die robusten Regelungen für die Unternehmensführung (Governance-Regelungen) fest, über die Institute gem Art 87a Abs 1 und Art 74 CRD (RL 2013/36/EU ) verfügen müssen.1 Die FMA hat Anfang Juni 2027 zu diesen Leitlinien eine positive Compliance-Erklärung gem Art 16 Abs 3 EBA-VO erstattet.
Die Leitlinien umfassen (vgl Rz 5):

