KSchG: § 6 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Für den Versicherungsnehmer ist es bei der Auswahl der Lebensversicherung nicht von entscheidender Bedeutung, wie sich der von ihm für die Versicherung zu entrichtende "Preis" im Einzelnen zusammensetzt. Der Versicherungsnehmer muss aber - anhand standardisierter Tabellen ("Modellrechnungen" mit "Null-Performance") - nachvollziehen können, welcher Teil der Prämie veranlagt wird. Die oder einen Teil der Versicherungsprämie zu veranlagen, ist die Hauptleistungspflicht des Versicherers.
