KSchG: § 6 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Das Transparenzgebot setzt grundsätzl die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann.KSchG: § 6 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Das Transparenzgebot setzt grundsätzl die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann.