Die kl AN waren Mitglieder des BR. Die Bekl kündigte sämtliche nicht bestandgeschützten AN und sprach in der Folge auch gegenüber den Kl Kündigungen aus, gestützt auf eine angeblich bereits erfolgte dauernde Betriebseinstellung, zumal alle noch weiter anfallenden (stark reduzierten) Tätigkeiten von den Gesellschaftern alleine ausgeführt wurden. Strittig war, ob dadurch der besondere Kündigungsschutz nach § 120 Abs 3 iVm § 62 ArbVG weggefallen war. Die Vorinstanzen gaben den Feststellungsbegehren der BR-Mitglieder auf aufrechtes Bestehen ihrer AVerh statt. Trotz erheblicher Einschränkung sei der Betrieb im Kündigungszeitpunkt noch nicht eingestellt gewesen; die organisatorische Einheit und die wirtschaftliche Tätigkeit seien im Kern fortgeführt worden. Die ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochenen Kündigungen seien daher nichtig.

