Der bekl AN absolvierte eine von der Kl vorfinanzierte Pilotenausbildung auf Grundlage einer entgeltlichen Ausbildungsvereinbarung ohne Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Arbeitsvertrags. Vereinbart gewesen sei die Entgeltlichkeit der Ausbildung; nur die Fälligkeit der Rückzahlung der Ausbildungskosten sei von bestimmten Entwicklungen abhängig gewesen, etwa einem allfälligen DVerh zur Kl oder ob die Qualifikation anderweitig verwertet wird. Es kam zur Rückforderung der Kosten. Strittig war, ob § 2d AVRAG analog anwendbar oder die Vereinbarung sittenwidrig sei. Die Vorinstanzen verneinten eine analoge Anwendung des § 2d AVRAG sowie eine Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB.

