Der Kl war beim Bund als VB befristet zur Vertretung mehrerer karenzierter bzw dienstfreigestellter Bediensteter aufgenommen worden. Tatsächlich verrichtete er jedoch während der gesamten Dienstzeit andere Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit den Tätigkeiten der genannten Personen standen. Strittig war, ob § 4a Abs 2 Z 1 VBG die wiederholten Befristungen rechtfertigte. Die Vorinstanzen gaben der Klage auf Feststellung des aufrechten Fortbestehens des unbefristeten DVerh statt.

