Der kl AN war seit Juni 2019 als Betriebsleiter tätig und in die kaufmännische Leitung des Unternehmens eingebunden. Nach einer behördlich bedingten Stilllegung erhielt er ab Februar 2021 über neun Monate kein Entgelt, ohne ernstliche Einbringungsversuche zu unternehmen. Im November 2021 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das AVerh endete mit Jänner 2022. Der Kl begehrte Insolvenz-Entgelt. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG bestätigte und verneinte einen Anspruch nach dem IESG, weil das Verhalten des Kl dem gebotenen Fremdvergleich nicht standhalte.

