Der Kl focht seine Kündigung wegen Motivwidrigkeit (Retorsionskündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG) an und brachte vor, er sei wegen des Aufzeigens von Mobbinghandlungen und der Einforderung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gekündigt worden. Die Bekl habe zwar Maßnahmen gesetzt, dennoch sei die Kündigung als Reaktion auf seine Anspruchsgeltendmachung erfolgt. Die Vorinstanzen wiesen ab.

