Das Kind des Kl wurde am 2. 4. 2024 geboren. Er stellte am 7. 6. 2024 einen Antrag auf Familienzeitbonus für 29 Tage ab 11. 6. 2024. Fraglich war, ob der Kl Anspruch auf aliquoten Familienzeitbonus für den Zeitraum 11. 6. 2024 bis 1. 7. 2024 hat, der innerhalb des Rahmenzeitraums von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes (§ 3 Abs 2 FamZeitbG) liegt.

