Die Kl lebt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Slowakei. Sie war in Tschechien beschäftigt, das DVerh ist karenziert. Der Ehegatte ist in Österreich beschäftigt. Die Kl bezog tschechisches Elterngeld. Fraglich war, ob Österreich als nachrangig zuständiger Staat das tschechische Elterngeld auf das österr Kinderbetreuungsgeld anrechnen dürfe.

