Von 1972 bis 1993 arbeitete CJ in Belgien hauptsächlich als AN. In diesem Zeitraum entrichtete er Beiträge an den Föderalen Pensionsdienst (FPD). Am 1. 4. 1994 trat CJ in den Dienst der EU und mW vom 1. 1. 1995 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 29. 5. 1995 beantragte CJ die Übertragung seiner als belgischer AN erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der EU (VSOEU). In der Folge erhob CP jedoch Klage auf Nichtigerklärung des Bescheids, um zu erreichen, dass die Zahlung seiner Altersrente nach dem belgischen nationalen System wieder aufgenommen wird. CJ macht geltend, wenn die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der EU erworbenen Ruhegehaltsansprüche unwiderruflich wäre, würde er die in den Jahren 1972 bis 1992 aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche iW verlieren, da ihre Einbeziehung bei der Berechnung seines vom VSOEU gezahlten Ruhegehalts nicht erforderlich sei. Die EU würde sich damit auf seine Kosten bereichern.

