Die VO (EG) 883/2004 enthält detaillierte Regelungen betr die Berechnung von Renten, wenn eine Person Rentenversicherungszeiten in mehreren MS zurückgelegt hat. Für den Anspruch auf eine Rente sind zunächst die in allen MS zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen (Art 6). Art 58 stellt sicher, dass der Wohnstaat unter Anrechnung der Renten aus anderen MS immer jenen Mindestbetrag an Rente gewähren muss, der zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten in diesem Staat zurückgelegt worden wären.

