Mit Bescheid stellte das AMS fest, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe ruhe. Der Revisionswerber habe sich in einer Heil- und Pflegeanstalt in tagesklinischer Behandlung befunden. Aufgrund des hohen zeitlichen Aufwands von 40 Wochenstunden habe die Behandlung einer stationären Behandlung entsprochen, in der der Revisionswerber für den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

