Mangels Einigung über die gewünschten Arbeitszeiten im Rahmen der Elternteilzeit holte die AG die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung des AN ein, die ihr auch erteilt wurde. Diese Kündigung focht der Kl (soweit revisionsgegenständlich) wegen Sozialwidrigkeit an. Nach dem BerG verdränge der Kündigungsschutz nach VKG und MSchG den allgemeinen Kündigungsschutz.

