Bei einem Arbeitsunfall wurde ein Arbeiter tödlich verletzt, zwei weitere leicht. Die kl SVTr begehrten ua auch von der bekl externen Sicherheitsfachkraft Ersatz nach § 334 ASVG für erbrachte SV-Leistungen. Das BerG gab dem gegen den Bekl gerichteten Begehren statt: Diesen treffe ein grobes Verschulden, weil die Unterweisung der AN (nach § 14 Abs 3 ASchG) unterblieben sei. Hierfür stützt es sich auf die Negativfeststellung des ErstG, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die DrittBekl die ihr obliegende Unterweisung der AN durchgeführt habe.

