Die Kl bezieht (seit 2019) eine Witwenpension und befindet sich seit 1. 2. 2024 in Altersteilzeit (20 Wochenstunden Arbeitszeit statt zuvor 40 Wochenstunden). Zusammen mit der Witwenpension und ihrem seit Beginn der Altersteilzeit bezogenen Einkommen erreichte sie 2024 nicht den in § 264 Abs 6 ASVG normierten Betrag. Sie stellte bei der bekl Pensionsversicherungsanstalt für die Zeit ab Beginn der Altersteilzeit einen Antrag auf Gewährung eines Erhöhungsbetrags zur Witwenpension. Fraglich war, ob das Sinken unter die Schutzgrenze durch die Altersteilzeitvereinbarung beachtlich ist.

