Der Kl war im Wechseldienst als Taxilenker beschäftigt. Die zwischen Tag- und Nachtdiensten vorgesehenen Ruhepausen gem AZG wurden nicht eingehalten. Fraglich war, ob dies die Einstufung als Schwerarbeit gem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (unregelmäßige Nachtarbeit) hindert.

