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Nichteinhaltung von Ruhepausen zwischen Tag- und Nachtdiensten hindert Einstufung als Schwerarbeit nicht

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2026/9ZAS-Judikatur 2026, 37 Heft 1 v. 10.2.2026

Der Kl war im Wechseldienst als Taxilenker beschäftigt. Die zwischen Tag- und Nachtdiensten vorgesehenen Ruhepausen gem AZG wurden nicht eingehalten. Fraglich war, ob dies die Einstufung als Schwerarbeit gem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (unregelmäßige Nachtarbeit) hindert.

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