Die Kl war als Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem mobilen Palliativteam tätig. Der Großteil der Tätigkeit der Kl umfasste Gespräche mit den Patienten und Angehörigen sowie deren psychosoziale Betreuung. Dabei ging es um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten zu Hause sowie die Koordination von Hilfskräften und Ärzten. Konkrete Pflegetätigkeiten am Patienten selbst fielen nur punktuell an. Fraglich war, ob es sich um Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV handelte.

