Art 13 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 sieht vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr MS eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen "wesentlichen Teil" ihrer Tätigkeit ausübt, während nach lit b dieser Vorschrift eine Person, die keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt, den Rechtsvorschriften des MS unterliegt, in dem das Unternehmen oder der AG, das bzw der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Gem Art 14 Abs 8 VO (EG) 987/2009 ist ein Anteil von weniger als 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts im Wohnmitgliedstaat ein Anzeichen, dass dort kein wesentlicher Teil der Tätigkeiten ausgeübt wird.

