Der Kl war seit 2002 bei einem Transportunternehmen in Luxemburg als Fahrer beschäftigt. Die vertragsgemäß durchzuführenden Transporte verteilten sich auf mehrere europäische Länder (darunter waren die Benelux-Staaten, nicht aber Frankreich). Im AV war die Anwendung luxemburgischen Rechts vereinbart, und der Kl war in Luxemburg sozialversichert. 2014 versuchte der bekl AG eine Reduktion der Normalarbeitszeit, der Kl lehnte jedoch ab. Dann überprüfte der AG den Ort der Tätigkeit des Kl und stellte fest, dass er in den letzten 18 Monaten mehr als 50 % seiner Tätigkeit in Frankreich erbrachte. Die Bekl teilte daraufhin dem Kl mit, dass sie verpflichtet sei, ihn in Frankreich zu versichern. Dem Kl wurde ein AV mit einem französischen Unternehmen angeboten. Nachdem der Kl dieses Angebot ablehnte, beendete die Bekl sein AVerh. Der Kl bekämpfte die Rechtmäßigkeit der Beendigung vor französischen Gerichten. Strittig war das anwendbare Recht, insbesondere ob ohne Rechtswahl nach der Änderung des Arbeitsorts gem Art 8 Rom-I-VO französisches oder luxemburgisches Recht anzuwenden wäre.

