Der Kl ist Beamter des Landes Kärnten. Ihm wurden bei seinem Dienstantritt als Vertragsbediensteter (2005) Dienstzeiten in der inl und ausl Privatwirtschaft gemäß den bei seiner Ernennung geltenden gesetzlichen Bestimmungen in nur beschränktem Ausmaß angerechnet. 2010 wurde der Kl in das Beamtenverhältnis übernommen. Es kam in der Folge zu einigen Beförderungen in höhere Dienstklassen. Infolge der EuGH-E in der Rs Krah (C-703/17) sah der (Kärntner Landes-)Gesetzgeber 2021 eine rückwirkende Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten aus dem EU/EWR-Ausland vor. Der darauf gestützte Antrag des Kl auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten wurde von der Kärntner LReg mit der Begründung abgewiesen, der Kl sei zwischenzeitlich durch eine Ermessensentscheidung der Behörde befördert worden und seine Entlohnung sei daher nicht mehr durch einen - allenfalls (alters)diskriminierenden - Vorrückungsstichtag bestimmt. Das LVerwG Kärnten legte die Sache dem EuGH vor.

