Der kl DN stürzte wegen einer mangelhaften Absicherung auf einer Baustelle ab und begehrte wegen der grob fahrlässigen Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, die auch dem Baustellenkoordinator vorzuwerfen sei, eine Integritätsabgeltung. Fraglich war, ob dem Baustellenkoordinator das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zukommt und die im BauKG geregelten umfangreichen Pflichten Arbeitnehmerschutzvorschriften iSd § 213a ASVG darstellen, sodass deren (grob fahrlässige) Außerachtlassung zur Integritätsabgeltung berechtigt.

