Die Kl wählte in ihrem Antrag auf Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld den Bezugsbeginn mit einem ca drei Monate nach Antragseinbringung liegenden Datum; in der Zeit bis dahin bezog sie Wochengeld (in einer das Kinderbetreuungsgeld übersteigenden Höhe). Fraglich war die Zulässigkeit dieser Wahl.

