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Bestimmung des wesentlichen Teils der Erwerbstätigkeit

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturManfred Pöltl, Bernhard SpiegelZAS-Judikatur 2025/81ZAS-Judikatur 2025, 297 Heft 6 v. 21.11.2025

Art 13 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 sieht vor, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr MS eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, während nach lit b dieser Vorschrift eine Person, die keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt, den Rechtsvorschriften des MS unterliegt, in dem das Unternehmen oder der AG, das bzw der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

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