Ein AN erhielt aufgrund eines gem § 61 ASGG vorläufig vollstreckbaren Urteils, mit dem im Rahmen einer Kündigungsanfechtung zunächst der Fortbestand des AVerh und daraus abgeleitete Entgeltansprüche bejaht wurden, Zahlungen vom AG. Nach rechtskräftiger Abänderung des erstinstanzlichen Urteils forderte der AG neben dem Rückzahlungsbetrag auch die "hohen" gesetzlichen Zinsen nach § 49a ASGG. Der AN wandte ein, er sei als "redlicher Besitzer" iSd § 330 ABGB anzusehen und dürfe die Früchte für den Zeitraum seines Besitzes behalten.

