Eine Beamtin klagte ihren unmittelbaren Vorgesetzten auf Schadenersatz wegen Mobbings gem § 1295 iVm § 1325 ABGB. Die Vorinstanzen bejahten einen hinreichenden Zusammenhang zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht und damit hoheitliches Handeln. Die Unterinstanzen ließen den Rechtsweg wegen § 9 Abs 5 AHG nicht zu.

